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Energieeffizienzgesetz


Energieeffizienzgesetz - was ändert sich für Rechenzentrumsbetreiber?

Das kürzlich in Kraft getretene Energieeffizienz-Gesetz legt fest, dass Behörden, energieintensive Unternehmen und Rechenzentren dazu verpflichtet sind, ihre Energieeffizienz zu steigern. Dies ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg von Klimaschutzmaßnahmen und der Energiewende, da nachhaltige Reduzierung des Energieverbrauchs unerlässlich ist. Die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes sind seit dem 18. November 2023 bindend.

Was ändert sich für Rechenzentrumsbetreiber?

  1. Versorgung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien
  • Ab dem Jahr 2024 ist es verpflichtend, dass Rechenzentren mindestens 50 % ihres Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Bis 2027 müssen sie ihren gesamten Stromverbrauch ausschließlich durch erneuerbare Energien abdecken können. Hierbei ist eine bilanzielle Strombeschaffung ausreichend.

2. PUE-Werte

  • Bestehende Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb genommen wurden, müssen schrittweise bis zum 01.07.2030 einen Power Usage Effectiveness (PUE)-Wert von 1,3 oder weniger erreichen.
  • Neu in Betrieb genommene Rechenzentren müssen ab dem 01.07.2026 von Anfang an einen Power Usage Effectiveness (PUE)-Wert von 1,2 oder weniger erfüllen.
  • Außerdem müssen diesegestaffelt bis 2028 20 % ihrer Abwärme nutzen.

3. Energie- und Umweltmanagement

  • Bis zum 01.07.2025 müssen Rechenzentrums-Betreiber ein Energie- und Umweltmanagementsystem implementieren.
  • Ab dem Jahr 2026 müssen Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von mindestens 1 MW (für die öffentliche Hand: 300 kW) dazu verpflichtet werden, ihr Energie- und Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) zu validieren und zu zertifizieren. Gleichzeitig sind Betreiber von Informationstechnik ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 kW (für die öffentliche Hand: 300 kW) ebenfalls zur Zertifizierung und Validierung ihres EMS/UMS verpflichtet.
  • Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Rechenzentren, die mindestens 50 % ihrer Abwärme in ein Wärmenetz einspeisen und deren Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei Jahren im Durchschnitt weniger als 7,5 GWh betrug, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.

4. Informationspflicht

  • Die Bundesregierung plant die Einführung eines Effizienzregisters für Rechenzentren. Gemäß den Vorgaben des EnEfG müssen Rechenzentren ihre Informationen gemäß Anlage 3 des Gesetzes bis zum 31.03. jeden Jahres in dieses Register eintragen.

Ab dem Jahr 2024 sind Rechenzentren, die Dienstleistungen für Dritte erbringen, verpflichtet, die Energieverbräuche, die direkt einem Kunden zuzuordnen sind, jährlich zu dokumentieren.

Es ist ratsam, dass Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren unverzüglich prüfen, ob sie den Verpflichtungen des EnEfG unterliegen. 

Diese Verpflichtungen gelten bereits für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh, und das EnEfG legt klare Fristen für die Umsetzung und den Nachweis fest. Insbesondere Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik stehen im Fokus dieser Verpflichtungen.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei, die vorgesehenen Effizienzmaßnahmen umzusetzen!

Energieeffizienzregister


Falls Sie ein Rechenzentrum betreiben, könnte es erforderlich sein, gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Energieeffizienzgesetzes (kurz: EnEfG), Informationen über Ihr Rechenzentrum an die Bundesbehörden zu übermitteln.

Was ist ein Energieeffizienzregister und wer ist betroffen?

Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung von 300 kW oder mehr, die nicht redundant ist, sind dazu verpflichtet, spezifische Energieverbrauchsdaten zu übermitteln, welche in einem sogenannten Energieeffizienzregister gesammelt werden.

Welche Fristen gelten für das Energieeffizienzregister?

Frist 1


Die Betreiber von Rechenzentren müssen bis spätestens 31. März jeden Jahres Angaben über ihr Rechenzentrum für das vergangene Kalenderjahr öffentlich machen und an die Bundesbehörden übermitteln.

(Im Jahr 2024 ist diese Frist noch verlängert)

Frist 2

Rechenzentrumsbetreiber, deren nicht redundante Nennanschlussleistung 500 kW oder mehr beträgt, müssen die erforderlichen Informationen bis spätestens 15. Mai 2024 übermitteln.

Rechenzentrumsbetreiber, deren nicht redundante Nennanschlussleistung 300 kW bis unter 500 kW beträgt, müssen die erforderlichen Informationen bis spätestens zum 1. Juli 2025 übermitteln.


Wie registriere ich mich im Energieeffizienzregister?

Bei diesem sehr komplizierten Verfahren unterstützt die DCI Sie gerne!

Für eine rechtssichere und authentifizierte Registrierung im Register, wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt.

Mit Hilfe dieses ELSTER-Organisationszertifikats müssen Sie sich dann über elster anmelden, Eingaben authentifiziert ausfüllen und absenden.

Wir unterstützen Sie bei der Registration im Energieeffizienzregister!


Die Experten der DCI unterstützen Sie dabei, sich professionell zu registrieren. Sie gewährleisten, dass das Formular mit den relevanten Informationen über Ihr Rechenzentrum korrekt und im Einklang mit den Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes ausgefüllt wird.

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